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Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung beantragen

Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung beantragen

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland eine schulische Berufsausbildung zu absolvieren.

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung erhalten, wenn

  • Ihre Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und
  • sich der Bildungsgang bei Ihrem Bildungsträger nicht ausschließlich an Staatsangehörige eines Staates richtet.

Sie können die Aufenthaltserlaubnis sowohl

  • für eine qualifizierte Berufsausbildung als auch
  • für eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, erhalten.

Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung,

  • wenn die Berufsausbildung staatlich anerkannt ist oder es sich um einen vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt und
  • wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist.

Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung.

Wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung anstreben, sollten Sie in der Regel ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen (Sprachniveau B1). Zum Nachweis können Sie geeignete Sprachzertifikate vorlegen. Alternativ kann auch die Bildungseinrichtung bestätigen, dass Ihre Sprachkenntnisse für die angestrebte qualifizierte Berufsausbildung ausreichend sind. Sollten Sie noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, können Sie zur Vorbereitung auf die Ausbildung einen ausbildungsvorbereitenden Sprachkurs besuchen.

Für die Aufnahme einer nicht qualifizierten Berufsausbildung gibt es grundsätzlich keine Vorgaben für Sprachkenntnisse. In der Regel werden jedoch mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erforderlich sein.

Während einer qualifizierten Berufsausbildung dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist in keinem Fall erlaubt.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung ist befristet. Sie wird für die Dauer der schulischen Berufsausbildung erteilt. Die Bundesagentur für Arbeit muss Ihrer Aufenthaltserlaubnis zustimmen.

Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig beendet werden, müssen Sie das Bundesgebiet nicht sofort verlassen. Es ist Ihnen dann die Möglichkeit einzuräumen, für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am Schulbesuch kann auch aufgrund von bilateralen und multilateralen Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in anderen Staaten erteilt werden.

Kurztext

  • Personen aus dem Ausland, die in Deutschland eine schulische Berufsausbildung absolvieren möchten, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten
    • für eine qualifizierte Berufsausbildung oder
    • eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist
  • Berufsausbildung darf nicht überwiegend an Staatsangehörige eines einzelnen Staates gerichtet sein
  • schulische Berufsausbildung muss zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führen
  • Aufenthaltserlaubnis erlaubt eine Nebentätigkeit von bis zu 20 Stunden pro Woche
  • Voraussetzungen für die qualifizierte Berufsausbildung:
    • ausreichende Sprachkenntnisse (B1), wenn diese weder durch die Ausbildungseinrichtung geprüft worden sind noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen
    • Sicherung des Lebensunterhalts für die gesamte Dauer der schulischen Berufsausbildung
    • bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Zustimmung einer personensorgeberechtigten Person
  • für die Aufnahme einer nicht qualifizierten Berufsausbildung gibt es grundsätzlich keine Vorgaben für Sprachkenntnisse. In der Regel werden jedoch mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erforderlich sein.
  • Aufenthaltserlaubnis ist befristet für die Dauer der schulischen Berufsausbildung
  • für Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt Gebühr an, Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde

 

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

 

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Dauer Ihrer Ausbildung.

 

§ 16a Absatz 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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