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Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsunternehmens beantragen

Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsunternehmens beantragen

Wenn Sie ein Versicherungsunternehmen betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

Eine Erlaubnis ist immer dann erforderlich, wenn Sie Versicherungsleistungen anbieten möchten. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie Risiken absichern, Beiträge erheben und im Versicherungsfall Leistungen auszahlen wollen.

Kurztext

  • Für Betrieb eines Versicherungsunternehmen ist Erlaubnis nötig
  • Erlaubnis sollte frühzeitig beantragt werden

 

An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein,
wenn ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründet werden soll und die Tätigkeit nur in Schleswig-Holstein, in Teilen davon oder in bis zu drei angrenzenden Bundesländern erfolgt.


An die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
wenn die Tätigkeit bundesweit ausgeübt wird oder über diese regionalen Grenzen hinausgeht.

 

  • Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle.
  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen vollständig ein.
  • Ihr Antrag wird anschließend geprüft.
  • Sie werden über das Ergebnis der Prüfung informiert.

Voraussetzungen

Sie möchten ein Versicherungsunternehmen eröffnen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

  • Erlaubnisantrag mit Geschäftsplan und Mehrjahresplanung
  • Gründungsunterlagen und Angaben zu den Organen
  • Nachweise zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter
  • Darstellung der Geschäftsorganisation einschließlich Risikomanagement
  • Nachweis des Gründungsstocks
  • Versicherungsbedingungen und Produktinformationen
  • Satzung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (kurz: VVAG) (bei Sterbekassen mit Beitrags- und Leistungstabelle)
  • Gegebenenfalls Rückversicherungsvertrag (bei Sachversicherung)
  • Versicherungsmathematisches Gutachten (bei Sterbekassen)

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

 

Die zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet verbindlich, ob die Voraussetzungen für kleinere Vereine erfüllt sind und damit die Landesaufsicht zuständig ist. Stimmen Sie sich deshalb frühzeitig mit der zuständigen Stelle ab.

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Info-PDF

Informieren Sie sich über die Möglichkeiten und laden Sie die Infobroschüre herunter.

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Kontakt

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An der Schiffbrücke 2
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Tel: 0 43 31 – 24 700
Fax: 0 43 31 – 24 701
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Mail: info[at]die-netzwerkstatt.de