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Fischereiabgabe bezahlen

Fischereiabgabe bezahlen

Wenn Sie in Schleswig-Holstein fischen oder angeln möchten, müssen Sie pro Kalenderjahr eine Fischereiabgabe bezahlen.

Wenn Sie in Schleswig-Holstein fischen oder angeln möchten, müssen Sie für das jeweilige Kalenderjahr eine Fischereiabgabe bezahlen. Sie können die Fischereiabgabe vor Ort (in der zuständigen Behörde) oder über den Onlinedienst der oberen Fischereibehörde bezahlen .

Der digitale Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe muss ausgedruckt oder in elektronischer Form (zum Beispiel auf dem Smartphone) nachgewiesen werden.

In folgenden Fällen müssen Sie keine Fischereiabgabe bezahlen: in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern. Auch Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben, müssen keine Fischereiabgabe bezahlen.

Kurztext

  • Fischereiabgabe Zahlung
    • Digital: über den Onlinedienst der oberen Fischereibehörde kann die Fischereiabgabe bezahlt werden
    • Vor Ort: Bezahlung der Fischereiabgabe in den Außenstellen der oberen Fischereibehörde oder in allen Ordnungs- und Bürgerämtern sowie in einigen Hafenämtern in Schleswig-Holstein
  • Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe:
  • Digitaler Fischereiabgabenachweis (zum Vorzeigen auf dem Smartphone oder als Ausdruck)
  • Voraussetzungen: keine
  • Zuständig für die Ausstellung der Nachweise und für die digitale Antragstellung über den Onlinedienst: obere Fischereibehörde Schleswig-Holstein
  • Zuständig für die Antragstellung vor Ort: Ordnungs- und Bürgerämter in Schleswig-Holstein

 

obere Fischereibehörde für die Antragstellung mit dem Onlinedienst

örtliche Ordnungsbehörden für die Antragstellung vor Ort

 

Bezahlung der Fischereiabgabe bei der Behörde:

  • Sie stellen vor Ort (mündlich) einen Antrag auf Entrichtung der Fischereiabgabe.
  • Hierfür benötigen Sie einen Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis) und falls vorhanden Ihren Fischereischein.
  • Nach Bezahlung der Abgabe und der Verwaltungsgebühr wird der digitale Nachweis über die Bezahlung der Fischereiabgabe bei der örtlichen Ordnungsbehörde ausgedruckt und sofort ausgehändigt und auf Wunsch auch per E-Mail zugesandt.

Antragstellung über einen Onlinedienst:

  • Loggen Sie sich bitte in Ihr Servicekonto im Serviceportal des Landes ein. Wenn Sie noch kein Servicekonto eröffnet haben, legen Sie sich bitte zunächst ein Konto an (kostenlos).
  • Wählen Sie den Dienst „Fischereiabgabe Zahlung“ aus und geben Sie die erforderlichen Daten ein. Wählen Sie insbesondere aus, für welche Jahre Sie die Abgabe bezahlen wollen.
  • Nach Bezahlung der Abgabe im Onlinedienst wird Ihnen der digitale Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe in das Postfach Ihres Servicekontos zugesandt. Dies kann einige Minuten dauern.

Voraussetzungen

  • Sie müssen mindestens 12 Jahre alt sein.
  • Die Antragstellung über den Onlinedienst setzt die Einrichtung eines Servicekontos voraus.

Bearbeitungsdauer

Der digitale Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird unmittelbar vor Ort ausgestellt oder bei digitaler Antragstellung wenige Minuten später in das Postfach des Servicekontos übermittelt.

 

Die Höhe der Fischereiabgabe ist der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes zu entnehmen.

Bei der Bezahlung der Fischereiabgabe sind neben dem Betrag der Abgabe gegebenenfalls zusätzlich auch Verwaltungsgebühren zu entrichten.

 

§ 29 Landesfischereigesetz (LFischG)

§ 26 Landesfischereigesetz (LFischG)

§ 9 Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO)

Rechtsbehelf

Feststellungsklage gegen das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung als ausstellende Behörde

 

Die Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein ist stets zu bezahlen, wenn der Fischfang ausgeübt werden soll. Dies gilt auch für Personen aus anderen Bundesländern, wenn im Heimatbundesland bereits eine Fischereiabgabe bezahlt wurde – diese gilt nicht in Schleswig-Holstein.

Wenn Sie einen Urlauberfischereischein des Landes Schleswig-Holstein besitzen, enthält dieser bereits die Fischereiabgabe für das jeweilige Kalenderjahr. Auch wenn der Urlauberfischereischein bereits abgelaufen ist, muss für das jeweilige Kalenderjahr nicht erneut die Fischereiabgabe bezahlt werden.

Organisation der Fischereiverwaltung

Vollmacht zur Beantragung von Verwaltungsdienstleistungen im Bereich des Fischereiwesens durch Dritte

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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