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Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung beantragen

Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung beantragen

Wenn Sie eine Kindertageseinrichtung betreiben möchten, müssen Sie hierfür eine Erlaubnis bei dem zuständigen Landesjugendamt einholen. In den Landkreisen müssen Sie die Erlaubnis beim örtlichen Jugendamt einholen.

Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, benötigen für den Betrieb die Erlaubnis des jeweils zuständigen Landesjugendamtes. Die Erlaubnis muss vom Träger der Einrichtung beantragt werden.

Wenn Sie als freier Träger eine Kindertagesstätte betreiben möchten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit Ihnen die entsprechende Erlaubnis erteilt wird.

Sie können eine Tageseinrichtung nicht ohne erteilte Betriebserlaubnis betreiben. Wenn Sie den Antrag nicht rechtzeitig vorlegen, können Sie Ihre Tageseinrichtung erst zu einem verspäteten Zeitpunkt eröffnen.

In den Landkreisen wird die Erlaubnis für den Betrieb durch die Landrätinnen und Landräte erteilt und der Betrieb beaufsichtigt.

Kurztext

  • Betrieb einer Kindertageseinrichtung, in der Kinder ganztätig oder für einen Teil des Tages betreut werden, muss von Träger der Einrichtung beantragt werden
  • Erlaubnis erteilt Landesjugendamt
  • freier Träger, der Kindertagesstätte betreiben möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um Erlaubnis zu erhalten
  • Aufnahme des Betriebes der Tageseinrichtung ist ohne Betriebserlaubnis nicht möglich
  • nicht rechtzeitig vorliegender Antrag führt zu verspäteter Eröffnung der Tageseinrichtung
  • in den Landkreisen wird die Erlaubnis durch das örtliche Jugendamt erteilt

 

  • An das Landesjugendamt im Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG) für eine Betriebserlaubnis in den kreisfreien Städten Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster,
  • An das jeweilige Kreisjugendamt (Landrat/Landrätin als untere Landesbehörde) für eine Betriebserlaubnis in den Kreisen.

 

  • Sie verfügen als Träger über die erforderliche Zuverlässigkeit, um die Einrichtung zu betreiben.
  • Sie sorgen dafür, dass das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist und sorgen für Mindeststandards in den folgenden Bereichen:
    • räumlich
    • fachlich
    • wirtschaftlich
    • personell
  • Sie unterstützen die gesellschaftliche und sprachliche Integration der Kinder und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung.
  • Sie unterstützen die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder.
  • Sie haben ein Konzept zum Schutz vor Gewalt entwickelt.
  • Sie bieten geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten.
  • Sie verfügen über ein Konzept zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung.
  • Sie können die Eignung Ihres Personals mit Ausbildungsnachweisen sowie Führungszeugnissen nachweisen.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

Die Personalstunden, die Sie im Antrag angegeben haben, müssen die personelle Mindestbesetzung darstellen. Das heißt, die angegebene Mindestbesetzung darf während der Öffnungszeiten der Einrichtung niemals unterschritten werden.

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Info-PDF

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