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Sich bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen beteiligen

Sich bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen beteiligen

Sie können sich an laufenden Raumverträglichkeitsprüfungen beteiligen.

Mit einer Raumverträglichkeitsprüfung prüft die zuständige Raumordnungsbehörde, ob größere raumbedeutsame Vorhaben raum- und umweltverträglich an dem gewünschten Standort umsetzbar erscheinen. Die Raumverträglichkeitsprüfung schließt mit einer gutachterlichen, nicht verbindlichen, Stellungnahme ab.

Zu solchen raumbedeutsamen Vorhaben gehören unter anderem:

  • Windparks
  • Abbau von Bodenschätzen, wie
    • Kohle oder
    • Erze
  • Straßen und Schienenbau
  • Erdgastransportleitungen
  • Hochspannungsleitungen

Die Landesbehörde bewertet hierbei die Auswirkungen vor allem in folgenden Bereichen:

  • Gesellschaft
  • Wirtschaft
  • Infrastruktur
  • Umwelt

Prüft eine Raumordnungsbehörde die Raumverträglichkeit für ein mögliches Vorhaben, macht sie dies öffentlich bekannt.

Als Bürgerin, Bürger, Unternehmen oder Träger öffentlicher Belange können Sie sich nach der Bekanntmachung durch die Abgabe einer Stellungnahme an einer laufenden Raumverträglichkeitsprüfung beteiligen. Dafür haben Sie mindestens einen Monat Zeit.

Durch die Beteiligung können Sie an der Prüfung mitwirken.

In Schleswig-Holstein gehören auch Mülldeponien zu den raumbedeutsamen Verfahren.

Kurztext

  • Raumverträglichkeitsprüfung Entscheidung
  • Raumverträglichkeitsprüfung prüft, ob raumbedeutsame Projektvorhaben raumverträglich sind und schließt mit einer gutachterlichen, nicht verbindlichen, Stellungnahme ab
  • sie ist ein optionales vorgelagertes Verfahren für Bauleitplanung oder fachliches Zulassungsverfahren, zum Beispiel bei
    • Windparks
    • Abbau von Bodenschätzen, wie
      • Kohle oder
      • Erze
    • Straßen- und Schienenbau
    • Erdgastransportleitungen
    • Hochspannungsleitungen
  • die zuständige Raumordnungsbehörde bewertet hierbei die Auswirkungen vor allem in folgenden Bereichen:
    • Gesellschaft
    • Wirtschaft
    • Infrastruktur
    • Umwelt
  • die Öffentlichkeit, also Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen und Träger öffentlicher Belange, kann sich zur Raumverträglichkeitsprüfung äußern und im Rahmen des Beteiligungsprozesses Stellung nehmen
  • die Stellungnahmen sollen elektronisch erfolgen
  • zuständig: für die Raumordnung zuständige Behörde
  • In Schleswig-Holstein gilt dies auch als Zulassungsverfahren für Mülldeponien

 

Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung zu der Raumverträglichkeitsprüfung äußern oder eine Stellungnahme abgeben. Stellungnahmen sollen elektronisch abgegeben werden.

  • Die zuständige Behörde sammelt und prüft alle eingegangenen Stellungnahmen. Dabei berücksichtigt sie alle privaten und öffentlichen Belange.
  • Die Raumverträglichkeitsprüfung schließt mit einer gutachterlichen, nicht verbindlichen, Stellungnahme ab.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

§ 15 Raumordnungsgesetz (ROG)

§ 16 Raumordnungsgesetz (ROG)

§ 14 Landesplanungsgesetz Schleswig-Holstein (LaplaG SH)

Rechtsbehelf

  • Gegen das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen, da diese Beurteilung keine unmittelbare Rechtswirkung hat. Das Ergebnis kann jedoch überprüft werden, wenn ein Rechtsbehelf gegen eine Zulassungsentscheidung in der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsphase eingelegt wird.

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Info-PDF

Informieren Sie sich über die Möglichkeiten und laden Sie die Infobroschüre herunter.

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Kontakt

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An der Schiffbrücke 2
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Fax: 0 43 31 – 24 701
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